Taliban Schweiz: Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern

Peter Sutter, 19. September 2026

Hast du gewusst, dass die afghanischen Taliban auch in der Schweiz einen Ableger haben, wo sie ihre frauenfeindliche Politik systematisch vorantreiben? Und dies sogar an einem sehr prominenten Ort, am Quellenweg 6 in Bern-Wabern…

Doch alles schön der Reihe nach…

Amal V. (Name geändert), von deren Schicksal ich in meiner kürzlich veröffentlichten Flüchtlingsgeschichte 19 ausführlicher berichtet habe, ist eine im Irak aufgewachsene Kurdin. Weil sie den „falschen“ Mann geheiratet hatte, wurde sie von ihrer Familie ausgestossen, beschimpft, geschlagen, aus dem Haus gejagt und mit dem Tode bedroht. In ihrer letzten Verzweiflung flüchtete sie mit ihrem Mann und ihrer zwölfjährigen Tochter in die Schweiz, wo die Familie ein Asylgesuch stellte und um Schutz vor der lebensgefährlichen Bedrohung bat. Doch sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht lehnten das Asylgesuch ab. Angesichts der Todesgefahr, welcher sie und ihr Mann bei einer Rückkehr in den Irak ausgesetzt sein würden, flüchtete die Familie weiter, nach Deutschland, wo aber die zuständige Migrationsbehörde, wie nicht anders zu erwarten war, ihr Asylgesuch mit dem Verweis auf das Dublin-Abkommen ablehnte, ohne auch nur ansatzweise auf die Notsituation der Betroffenen einzugehen. Amals Mann, der dadurch jegliche Hoffnung auf ein Bleiberecht in einem europäischen Land verloren hatte, tauchte in Deutschland unter und ist seither spurlos verschwunden, während Amal und ihre Tochter wieder in die Schweiz zurückkehrten, wo die Behörden auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst eingingen und Amal mit ihrer Tochter jetzt kurz davor steht, in ihr Heimatland zurückgeschafft zu werden, wo Amal mit grösster Wahrscheinlichkeit von ihrer Familie aufgespürt und im schlimmsten Falle sogar umgebracht wird.

In den Ausführungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zu den negativen Asylentscheiden ist unter anderem Folgendes zu lesen:

Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann flüchtlingsrelevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig ist. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgshandlungen bestehen… Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sind Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen… Ein Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 20. September 2012 bestätigt den grundsätzlichen Willen und die Fähigkeit der kurdischen Behörden in der Autonomen Region Kurdistan, die Bürger vor den von ihnen geltend gemachten Bedrohungen zu schützen, wobei sich die Schutzgewährung auch auf Bedrohungen, welche im Zusammenhang mit der Ehre stehen, ausdehnt… Dass Sie, Frau V., aus Angst vor Vergeltung auf eine Kontaktierung der Sicherheitsbehörden verzichteten, vermag noch nicht eine fehlende Schutzfähigkeit oder einen mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden zu begründen… Sie machen weiter geltend, Ihre Familie sei in der Stadt sehr bekannt und einflussreich und Ihr Bruder sei Anwalt und gut vernetzt im Gericht. Sie sagen diesbezüglich, dass er nach Belieben Haftbefehle und Dokumente ausstellen lassen könne. Dabei handelt es sich auch hierbei primär um eine Mutmassung Ihrerseits, kann lediglich aufgrund der Bekannt- und Vernetztheit Ihrer Familie nicht von vornherein darauf geschlossen werden, dass eine tatsächliche Einflussnahme bei den Behörden durch Ihre Familie vorliegt und dass ein Hilfesuchen pauschal nutzlos wäre… Aufgrund Ihres Profils als wohlhabende, gebildete Frau, die als Gymnasiallehrerin arbeitete und bereits eine Scheidung hinter sich hatte, wäre Ihnen zuzumuten gewesen, dass Sie sich in der von Ihnen geschilderten Bedrohungs- und Leidenssituation im Allgemeinen vehementer Schutz gesucht hätten. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass Sie sich ausreichend darum bemüht hätten… Da sowohl Sie und Ihr Mann nicht erst den Versuch unternommen haben, bei den nordirakischen Behörden um Schutz zu ersuchen, kann diesen auch nicht mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Viel mehr haben Sie, indem Sie sich aufgrund der erwähnten Ereignisse nie an die Behörden gewandt haben, darauf verzichtet, den Behörden die Möglichkeit zu geben, ihrer Schutzpflicht nachzukommen… Sie machen geltend, dass Sie sich Ihrer Verfolgung durch Dritte auch mithilfe eines Wegzugs in eine andere Region des Irak nicht hätten entziehen können. Diesbezüglich gaben Sie, Frau V., an, dass die Stammesgesetze verlangt hätten, dass man Sie weiterverfolgt und Ihre Familie Sie überall erwischt und zurückgebracht hätte, da diese eine „lange Hand“ habe. Bei diesen Begründungen handelt es sich um reine Mutmassungen. Es wäre Ihnen zuzumuten gewesen, dass Sie Bemühungen unternommen hätten, sich dem Einflussgebiet Ihrer Verfolger innerhalb des Iraks zu entziehen… Demzufolge erfüllen Sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass Ihre Asylgesuche abzulehnen sind… Sie sind verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz zu verlassen, Wenn Sie Ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen, kann die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden…

Die Argumentationen des SEM und, im Einklang damit, des Bundesverwaltungsgerichts, gleichen einem Kartenhaus, das bei der leisesten Berührung mit den tatsächlichen Fakten augenblicklich in sich zusammenfallen würde. Einem tödlichen Kartenhaus. Denn alle, die sich nur ein ganz klein wenig mit den Praktiken der Familienfehden und der Blutrache, welche in diesen Regionen und Ländern noch immer herrschen, befasst haben, wissen ganz genau, dass die dortigen Behörden weder willens noch in der Lage sind, von Blutrache betroffenen Frauen Schutz zu gewähren. Zudem lässt sich die dort herrschende allumfassende Bedeutung der Familienbande auch nicht im Entferntesten mit dem Rechtssystem eines demokratischen Staates wie der Schweiz vergleichen – ohne Schutz einer Familienbande kann man in diesen Gebieten nicht menschenwürdig leben, da nützt es auch nichts, wenn man „gebildet“ und eine „Gymnasiallehrerin“ ist. Und auch das Wegziehen in eine andere Region ist pure Illusion, nur schon wegen der immensen administrativen und finanziellen Hürden. Es lässt sich absurderweise sogar in einem vergleichbaren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, bei dem es ebenfalls um Blutrache ging, folgender Passus finden: „Wenn Übergriffe von politischen Parteien, deren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung gerechnet werden.“ Mit anderen Worten: Asylentscheide wie jener für Amal und ihren Mann sind nicht seriöse und menschenrechtlich abgestützte Gutachten. Sie können jederzeit schlicht und einfach nichts anderes sein als potenzielle Todesurteile.

Yara (Name ebenfalls geändert) ist eine in der Türkei aufgewachsene Kurdin. Anfangs 2023 erfuhr sie von ihrer Mutter, dass zwei ihrer Onkel, einer väterlicherseits, der andere mütterlicherseits, geplant hatten, sie mit einem Cousin, dem Sohn des Onkel mütterlicherseits, unter Zwang religiös zu verheiraten. Der Entscheid der beiden Onkel beruhte darauf, dass dieser Cousin mit seiner Ehefrau, einer Cousine väterlicherseits, keine Kinder zeugen konnte, er aber unbedingt ein Kind haben sollte. Da es sich bei diesen Onkeln um die „Ältesten“ der Familie handelt, hatten Yara und der betreffende Cousin keine Möglichkeit, sich diesem Beschluss zu widersetzen. Yara sah ihre eigene Chance, dieser Zwangsverheiratung zu entgehen, darin, ihre Heimat zu verlassen und an einem sicheren Ort Zuflucht und Schutz zu finden. So reiste Yara anfangs März 2023 nach Istanbul und flog regulär mit ihrem Reisepass nach Bosnien, um von dort mithilfe von Schleppern in die Schweiz weiterzureisen, wo sie ein Asylgesuch stellte. Doch wie schon Amal, die Kurdin aus dem Irak, wurde auch Yaras Asylgesuch sowohl vom SEM wie anschliessend auch vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt. Und wie im Fall von Amal, wurde dies auch bei Yara vor allem damit begründet, ihre Aussagen seien nicht glaubwürdig und es würde für sie nach einer Rückkehr in ihre Heimat nicht die geringsten Schwierigkeiten geben. In den vorliegenden Erläuterungen fällt zusätzlich vor allem die geradezu pirouettenartige Zuspitzung einer durch und durch akademisierten Sprache auf, die vielleicht mit irgendwelchen Hirngespinsten einiger übereifriger Rechtsstudenten etwas zu tun haben mögen, aber gewiss nicht mit einer Kurdin aus der Türkei, die im Alter von zehn Jahren die Schule abbrechen und von früh bis spät auf dem Feld arbeiten musste, um eines Tages von ihrer Mutter zu erfahren, dass ihre Verheiratung bereits organisiert worden sei, bevor noch irgendwer auf die Idee gekommen wäre, sie zu fragen, ob sie damit einverstanden sei oder nicht.

Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann flüchtlingsrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Die begründete Furcht beinhaltet ein subjektives und ein objektives Element: Eine Person muss sich vor Verfolgung in der Zukunft fürchten (subjektives Element) und gleichzeitig muss die Gefahr für andere erkennbar sein sowie bei jeder vernünftig denkenden Person in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen (objektives Element)… Bezüglich der Informationen, welche Sie lediglich von Ihrer Mutter erhalten hätten, wonach ihre beiden Onkel Sie mit Ihrem Cousin zwangsverheiraten würden, ist Folgendes festzuhalten: Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen im asylrechtlichen Sinne (vgl. Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2)… Konkrete Indizien, die bestätigen würden, dass Ihnen tatsächlich eine Zwangsverheiratung mit Ihrem Cousin drohen könnte, haben Sie keine geltend gemacht, zudem hätten Sie weder mit ihren Onkeln noch mit Ihrem Cousin je eine persönliche Konfrontation wegen der angeblich drohenden Zwangsheirat gehabt… Auch konnten Sie zum Gespräch mit ihrer Mutter, in welchem sie Sie über das Vorhaben Ihrer Onkel aufgeklärt habe, kaum Angaben machen. Zunächst konnten Sie nicht äussern, unter welchen Umständen Sie überhaupt von der angeblich drohenden Zwangsheirat erstmals erfahren hatten, respektive gaben Sie an, es von den „Älteren“ der Familie mitbekommen zu haben. Notabene machten Sie noch weitere widersprüchliche Aussagen, wie beispielsweise in Bezug auf die Intention der angeblich drohenden Zwangsheirat. Deshalb hegt das SEM durchaus auch Zweifel an Ihren Vorbringen… Demzufolge erfüllen Sie die Flüchtlingseigenschaften nicht, weswegen Ihr Asylgesuch abzulehnen ist.

Die Argumente gleichen jenen, die wir beim Entscheid für Amal und ihren Mann gelesen haben, praktisch aufs Haar. Wahrscheinlich stammen sie aus einem gleichen Arsenal von Textbausteinen, und es gibt sogar Befürchtungen, dass solche Asylverfahren zukünftig von A bis Z nur noch durch KI erledigt werden…

Ich kann mir nicht vorstellen, dass Amal und Yara, die ich beide zufällig persönlich kennengelernt habe, die einzigen Kurdinnen aus dem Irak oder der Türkei oder von einem anderen Land sind, wo heute noch die Blutrache herrscht und Frauen getötet werden, bloss weil sie den „falschen“ Mann heiraten wollen oder sich weigern, jenen Mann zu heiraten, der von den „Älteren“ für sie bestimmt wurde. Ich wage mir nicht vorzustellen, wie viele weitere Amals und Yaras es noch gibt, von denen wir nichts wissen und nie auch nur irgendetwas hören werden.

Der erste Gedanke, der mir durch den Kopf schiesst: Weshalb hat man für solche Frauen nicht schon längstens einen generellen Schutzstatus geschaffen, so wie beispielsweise für die Flüchtlinge aus der Ukraine? Diese mussten, als sie im Frühjahr 2022 zu Zehntausenden in die Schweiz kamen, einfach sagen, sie seien aus der Ukraine gekommen, Punkt, keine Befragungen, keine Details, nichts. Sie mussten nicht einmal etwas behaupten, was man dann glauben wollte oder nicht. Während man Amal und Yara auch noch das allerletzte Wort im Munde so lange hin und her dreht, bis sie sich irgendwann vielleicht mal in einen ganz kleinen Widerspruch verwickeln lassen, der dem Rechtsgelehrten dann genügt, um alles andere, was sie zuvor und darnach gesagt haben, generell in Abrede zu stellen.

Ich stelle die Frage nach einem generellen Schutzstatus für Frauen wie Amal und Yara in die Runde und bekommen von zwei Sachverständigen folgende Antworten:

Der Zugang zum Schutzstatus S ist nur für Personen aus der Ukraine aktiv, d.h. der Bundesrat hat entschieden, dass Personen aus der Ukraine Schutz erhalten, wenn sie zur Zeit des Kriegsausbruchs in der Ukraine wohnhaft waren. Jedes Jahr entscheidet der Bundesrat, ob der Schutzstatus verlängert wird. Zurzeit ist der Schutzstatus bis März 2028 gültig. In den Fällen, die Sie beschreiben, wird ein reguläres Asylverfahren durchgeführt. Das heisst, es wird geprüft, ob die Frauen Fluchtgründe geltend machen, die zu einer Flüchtlingsanerkennung führen. Diese Gründe sind: Volkszugehörigkeit, politische Ansichten, Nationalität, Religion und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Opfer von häuslicher Gewalt, in denen der Staat nicht schutzfähig oder -willig ist, können eine Flüchtlingsanerkennung erhalten. Allerdings scheitert es oft – wie in den von Ihnen beschriebenen Fällen – an der Glaubwürdigkeit. Viele negative Asylentscheide werden gefällt, weil die Behörden den Aussagen der Asylsuchenden keinen Glauben schenken. In den Augen der Behörden verstossen sie hiermit auch nicht gegen Art. 3 EMRK (Folterverbot), weil die Gefahr ja – in der Einschätzung der Behörden – nicht da ist, da die Geschichte nicht stimme. F.K.

Die Situation der beiden Frauen erscheint sehr ungerecht. Das Problem bei der Glaubhaftigkeit ist, dass diese sehr streng bewertet wird, sowohl vom SEM als auch vom Gericht… Bei geschlechtsspezifischer Verfolgung ist das Problem oft, dass die Behörden hier meinen, die Frau hätte auch im Heimatstaat Schutz beantragen können oder dies zumindest versuchen müssen. Zudem wird in allen Fällen immer eine strenge Glaubhaftigkeitsprüfung gemacht. D.F.

Habe ich mir das nur eingebildet oder gibt es nicht so etwas wie einen ehernen, schon von Aristoteles geprägten und später ins Römische Recht aufgenommenen juristischen Leitsatz, der da lautet „in dubio pro reo“, im Zweifel für den Angeklagten bzw. für das potenzielle Opfer? Und habe ich mir ebenfalls nur eingebildet, dass der Artikel 3 der Konvention der Europäischen Menschenrechte dahingehend lautet, dass kein Mensch in ein Land verwiesen werden darf, wo sein Leben tödlicher Gefahr ausgesetzt ist?

Zufall oder nicht: Vor drei Tagen ist im „Tagesanzeiger“ ein ausführlicher Artikel über die aktuelle Situation der Frauen in Afghanistan unter dem Talibanregime erschienen, und da ist unter anderem Folgendes zu lesen:

Wenn eine Frau sich scheiden lassen möchte, muss sie das vor einem Gericht begründen. Das Regelwerk ist starr und eng, und das letzte Wort haben die Richter der Taliban. In den meisten Fällen, schreiben Menschenrechtsorganisationen, werden die Frauen wieder zu ihrem Ehemann geschickt… Vor Gericht wollte eine Frau, die krank gewesen und von ihrem Mann geschlagen worden war, weil sie nicht gekocht hatte, die Scheidung einfordern. Doch der Talibanrichter habe ihren Antrag nicht nur abgelehnt, sondern ihre Aussagen auch nicht ernst genommen.

Und spätestens jetzt ist dir wohl klar geworden, weshalb ich geschrieben habe, dass die Adresse der Schweizer Taliban der Quellenweg 6 in Wabern sei, dort, wo sich der Hauptsitz des Schweizer Staatssekretariats für Migration (SEM) befindet. Man muss nämlich am obigen Text über Afghanistan nur wenig ändern, und schon trifft er für die aktuelle Schweizer Asylpolitik erschreckend vergleichbar zu…

Wenn eine Frau wie Amal oder Yara ihr Asylgesuch in der Schweiz damit begründen, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat tödlicher Gefahr ausgesetzt wären, muss sie das vor zuständigen Richtern ausführlichst begründen. Das Regelwerk ist starr und eng, und das letzte Wort haben die Richter (und Richterinnen?) des Bundesverwaltungsgerichts. Menschenrechtsorganisationen schreiben, in den meisten Fällen würden die Frauen wieder dorthin zurückgeschickt, wo ihnen durch ein patriarchales Machtsystem höchste Gefahr drohe. Vor Gericht hätte eine Frau, die von ihren eigenen Brüdern halb tot geschlagen worden war, den zuständigen Rechtsvertreter angefleht, nicht mehr dorthin zurückkehren zu müssen, wo sie sich jeden Tag um ihr Leben fürchten müsse. Doch der Bundesverwaltungsrichter habe ihren Antrag nicht nur abgelehnt, sondern ihre Aussagen zudem nicht einmal ernst genommen und ihnen jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Das Schlimmste daran ist, dass die betroffenen Frauen gleich mindestens zwei Mal die patriarchale Gewalt in voller Härte über sich ergehen lassen müssen und ihre Ohnmacht mindestens zwei Mal in voller Härte zu spüren bekommen. Zuerst in ihrem Heimatland, in Form zutiefst archaischer Gewaltstrukturen, denen sie mehr oder weniger hilflos ausgeliefert sind. Und dann, zum zweiten Mal, in einem Land, das weltweit immer noch als Hort der Menschenrechte gilt und von dem sie zutiefst erhofft hatten, hier eine neue Lebensperspektive in Würde und Sicherheit geschenkt zu bekommen. Um dann, wie urplötzlich aus einem schönen Traum gerissen, feststellen zu müssen, dass sie sich noch einmal zutiefst getäuscht hatten und es diesen Ort des Glücks und der Gerechtigkeit für sie offensichtlich gar nicht mehr gibt, nicht in ihrer eigenen Heimat und auch nicht anderswo.

Die Gewalt in ihrer Familie, so sagte Yara mir anlässlich unserer zweiten Begegnung, sei unvorstellbar schlimm gewesen, all die Schläge, die Fusstritte, wenn sie schon am Boden lag und sich nicht mehr aufzurichten vermochte. Aber die Gewalt, die sie durch das Schweizer Asylsystem erfahren habe, sei in gewisser Weise sogar noch schlimmer gewesen. Denn zuhause hätte sie schon gar nichts anderes erwartet. Aber in der Schweiz hätte sie anfänglich noch die Hoffnung gehabt auf ein von Grund auf neues Leben. Dies sei nun vollkommen zerstört worden und alles rund um sie herum nur noch tiefste Schwärze ohne den kleinsten Lichtblick. Wäre nicht ihre zwölfjährige Tochter, sie würde die erstbeste Gelegenheit ergreifen, sich das Leben zu nehmen.

Ob den Schweizer Taliban am Quellenweg 6 in Wabern wohl in der ganzen Tragweite ihrer Urteile bewusst ist, was sie tun?