Amal V. aus dem Irak: „Ohne meine Tochter hätte ich mir schon längstens das Leben genommen. Aber ich kann sie doch nicht alleine lassen. Ich lebe nur noch für sie.“

Peter Sutter, 18. September 2026

Alle Namen und Ortsbezeichnungen im folgenden Text sind geändert.

Amal V., geboren 1982, irakische Staatsangehörige kurdischer Herkunft und aufgewachsen in der Autonomen Region Kurdistan, wurde 2012, also im Alter von 30 Jahren, von ihrem Onkel väterlicherseits mit einem in Grossbritannien lebenden Mann zwangsverheiratet. Sie sah ihren Mann aber nur selten, bloss jeweils anlässlich seiner kurzen Besuche im Irak. Amal selber lebte weiterhin im Haus ihrer Familie. Im März 2014 kam Tochter Rana zur Welt. 2019 beantragte Amals Ehemann die Scheidung, Amals Familie willigte ein, aber nur unter der Bedingung, dass Amal ihre Tochter zur Familie des Vaters schicken würde, sollte sie erneut heiraten. Amal, die an der pädagogischen Fakultät der Universität P. arabische Literatur studiert hatte, arbeitete ab 2019 als Gymnasiallehrerin. 2021 lernte sie den gleichaltrigen Nabil kennen, der zu der Zeit als Taxifahrer tätig war, nachdem er zuvor als Gärtner gearbeitet hatte. Amals Familie widersetzte sich indessen einer Eheschliessung Amals mit Nabil. Weil sich Amal und Nabil dennoch nicht von ihrem Wunsch, einander zu heiraten, abbringen liessen, wurde Nabil von Amals Bruder sowie weiteren Verwandten bedroht und mehrfach zusammengeschlagen. Auch Amal wurde von ihrer eigenen Familie konstant erniedrigt, geschlagen und schikaniert. Amals Familie bedrohte sowohl Amal wie auch Nabil mit dem Tod, wiederholt verweigerten sie auch Amal den Kontakt mit ihrer Tochter. Amal bat ihre Mutter und ihre Onkel mütterlicherseits um Hilfe, diese vermochten aber nichts auszurichten.

Angesichts der wiederholten Todesdrohungen und der zeitweiligen Wegnahme von Tochter Rana verliessen Amal, Nabil und Rana den Irak Ende September 2023 auf legalem Weg, kurz nachdem sich Amal und Nabil religiös hatten trauen lassen. Nach der Ausreise wurde Nabils Vater wiederholt von Amals Brüdern aufgesucht und unter Druck gesetzt, für die Rückkehr von Nabil und Amal in den Irak zu sorgen.

Das in der Schweiz von Amal und Nabil eingereichte Asylgesuch wurde im August 2025 vom Staatssekretariat für Migration SEM abgelehnt. „Die Prüfung Ihrer Akten“, so das SEM, „hat ergeben, dass Sie und Ihr Kind nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Ihre Asylgesuche wurden deshalb abgelehnt. Sie sind verpflichtet, die Schweiz zu verlassen.“

Schaut man sich die Begründungen des SEM für diesen Entscheid im Einzelnen an, so ist es nicht viel anderes als ein „Déjà-vu“, das ich nun schon x-mal in diesen Rück- und Wegweisungen des SEM immer wieder angetroffen habe, egal ob es sich dabei um eine von jahrelangen Gewalterfahrungen zutiefst traumatisierte Frau aus Afghanistan, um ein Folteropfer aus Sri Lanka oder eben um von Blutfehde und Ermordung bedrohte Menschen aus dem Irak handelt: Die „Argumente“ des SEM, gleichlautende Sätze, Kopien von Kopien, gleichen sich beinahe aufs Haar, vermutlich schlicht und einfach Textbausteine aus irgendwelchen Datenbanken, und bald schon – kein Witz – wird das ohnehin alles schnell und zackig von KI-Programmen erledigt. Es geht schon längst nicht mehr darum, Menschen als Menschen, Einzelschicksale als Einzelschicksale wahrzunehmen, Mitgefühl zu zeigen, Anteilnahme, Sorge, Hilfsbereitschaft – es geht offensichtlich einzig und allein nur darum, „unwillkommene Fremde“ so schnell und reibungslos wie möglich wieder loszuwerden und alles daran zu setzen, dass man auch niemals später noch irgendetwas von ihnen hören wird…

Auszüge aus dem Schreiben des SEM im Folgenden kursiv…

Die Schweiz gewährt gesuchstellenden Personen Asyl, wenn sie eine Verfolgung zumindest glaubhaft machen können... Echt? Dann müsste man sich eigentlich nicht lange überlegen, ob Amal und Nabil in der Schweiz Asyl bekommen dürften oder nicht.

Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Zugehörigkeit … zu einer bestimmten sozialen Gruppe … ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden… Aha!

Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen… Weshalb listet das SEM eigentlich alle diese Punkte im Detail auf, wenn es dann zwei Seiten später sich in der eigenen Argumenten an keinen einzigen dieser Punkte halten wird? Hält es uns, die das lesen, allen Ernstes für so dumm? Oder geht es davon aus, dass die, für welche das alles zusammengetextet wurde, es ohnehin gar nicht selber lesen und verstehen können?

Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann flüchtlingsrelevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig ist. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestehen… Offenbar geht das SEM davon aus – bzw. gaukelt dies vor -, es bestünden diesbezüglich im Irak bzw. der betroffenen Autonomen Region Kurdistan so etwas wie „funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane“. Ein Klick im Internet zum Stichwort „Blutrache Irak“ genügt, um zu sehen, dass dies ganz und gar nicht der Fall ist: „Blutrache und Stammesfehden“, erfahre ich, „sind im Irak – insbesondere in ländlichen Regionen – weiterhin tief verwurzelte Bestandteile informeller Struktur- und Rechtskulturen. Staatliche Sicherheitsorgane und die Polizei bieten Betroffenen oft keinen verlässlichen oder flächendeckenden Schutz vor clan- oder stammesbasierten Vergeltungsmassnahmen. Das traditionelle Stammesrecht steht oft über oder neben der staatlichen Gesetzgebung, weshalb offizielle Gerichtsentscheide Blutfehden selten beilegen. Behörden und Sicherheitskräfte sind meist nicht in der Lage oder willens, konsequent gegen mächtige Stämme vorzugehen und bedrohte Individuen dauerhaft zu schützen.“ Wie kann das SEM Dinge behaupten, die ganz und gar nicht der Realität entsprechen? Haben sie keine Experten und Kenner der lokalen Verhältnisse, die sie eines Besseren belehren könnten? Wo ist die übergeordnete Instanz, welche solche Fehlbehauptungen hinterfragt und über die tatsächlichen Sachverhalte aufklärt? Was werden zukünftige Generationen, aus grösserer Distanz, dazu sagen, wenn sie erfahren werden, dass Schweizer Asyl- und Justizbehörden im Jahre 2026 Urteile aufgrund nachweislich falscher Behauptungen fällten, die nichts weniger als den Tod der betroffenen Menschen zur Folge haben können?

Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sind Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen… Aus Lügen werden keine Wahrheiten, auch wenn man sie x-fach wiederholt…

Das BVGer Urteil E-4181/2019 vom 20. September 2021 bestätigt den grundsätzlichen Willen und die Fähigkeit der kurdischen Behörden in der Autonomen Region Kurdistan, die Bürger vor den von Ihnen geltend gemachten Bedrohungen zu schützen, wobei sich die Schutzgewährung auch auf Bedrohungen, welche im Zusammenhang mit der Ehre stehen, ausdehnt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7281/2016 vom 19. Dezember 2016 und D-3292/2016 vom 9. November 2016 E. 5.4, BVGE 2008/4 E.6, bestätigt in Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, und BVGE 2011/51, E. 7f.)… Wahrscheinlich werden Amal und Nabil inzwischen alle diese Gesetzestexte, nachdem sie sie problemlos gefunden haben, Wort für Wort gelesen und auch tatsächlich verstanden haben, fragt sich bloss, in welcher Sprache… Interessant ist übrigens auch die in den SEM-Urteilen auffallend häufige Verwendung des Begriffs „grundsätzlich“ – das beinhaltet nämlich stets, dass es auch „Ausnahmen“ geben könnte. Wenn dann zum Beispiel Amal oder Nabil nach ihrer Rückkehr in den Irak getötet werden, war es halt leider eine solche „Ausnahme“, denn „grundsätzlich“ hätten ihnen ja angeblich die Behörden Schutz bieten müssen und können…

Sie bringen nichts vor, was eine abweichende Einschätzung rechtfertigen könnte. Betreffend Ihrer vermeintlichen „Ehrbeschmutzung“, führten Sie, Frau V., aus, es handle sich um Stammes- und Familienangelegenheiten, welche keine gesetzliche Lösung erlauben würden. Zudem würden die Behörden bei Familienangelegenheiten nichts unternehmen. Jegliche gerichtliche Beschlüsse in diesem Bereich hätten keine Wirkungskraft. Der einzig mit dieser Annahme begründete Verzicht auf eine Kontaktierung der Sicherheitsbehörden vermag jedoch nicht eine effektiv fehlende Schutzfähigkeit oder einen mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden zu begründen... „Vermeintlich“ ist auch eines dieser typischen SEM-Wörter, mit dem man dem Gegenüber a priori unterstellt, nicht die Wahrheit zu sagen bzw. etwas übermässig zu übertreiben. Auch der „Verzicht auf eine Kontaktierung der Sicherheitsbehörden“ – aus Angst vor möglichen lebensbedrohlichen Folgen – wird vom SEM nicht in der wahren Tragweite und Bedeutung wahrgenommen, im Gegenteil: Es wird sogar der Spiess noch umgedreht und dieser Verzicht auf eine Kontaktnahme als Argument dafür heranzogen, dass deshalb der „mangelnde Schutzwille“ der Behörden nicht bewiesen werden könne. Gemäss der Logik des SEM hätte Frau V. also die Behörden selbst dann kontaktieren müssen, wenn es möglicherweise eine Todesgefahr zur Folge hätte haben können, dann wäre sie zwar vielleicht umgebracht worden, aber wenigstens hätte sie einen Beweis für ihre Behauptung gehabt. Dieses und zahlreiche weitere Beispiele zeigen, wie meilenweit sich das SEM mittlerweile von jeglicher Menschenwürde, aber sogar auch von jeglichem gesundem Menschenverstand entfernt hat. Die Urteile des SEM sind letztlich akademisch-bürokratisch-juristisch-absurd-spitzfindige Bastelwerke, die nichts, aber auch absolut nichts mit der Lebensrealität jener Menschen zu tun haben, um deren Rechte, Bedürfnisse und Zukunftsperspektiven es hier doch letztlich gehen müsste. Statt jahrelang an einer Universität zu sitzen und hunderte gescheiter Bücher zu lesen, wäre es für einen angehenden SEM-Anwalt wohl nutzbringender, ein paar mehrmonatige Praktika zu absolvieren, zum Beispiel auf einer Notschlafstelle im Sudan, in einem Flüchtlingscamp in Westjordanien oder in einem Bauerndorf in der Autonomen Region Kurdistan, wo heute noch die Blutrache herrscht. Dann würde er zumindest ein wenig verstehen können, worum es tatsächlich geht, wenn Flüchtlinge ihre Lebensgeschichten erzählen.

Bezüglich der Unterlassung der Schutzsuche machen Sie weiter geltend, Ihre Familie sei in der Stadt sehr bekannt und einflussreich und Ihr Bruder sei Anwalt und gut vernetzt im Gericht. Sie sagen diesbezüglich, dass er nach Belieben Haftbefehle und Dokumente ausstellen lassen könne. Dabei handelt es sich auch hierbei primär um eine Mutmassung Ihrerseits, kann lediglich aufgrund der Bekannt- und Vernetztheit Ihrer Familie nicht von vornherein darauf geschlossen werden, dass eine tatsächliche Einflussnahme bei den Behörden durch Ihre Familie vorliegt und dass ein Hilfesuchen pauschal nutzlos wäre... Was für eine Arroganz! Frau V. schildert glaubwürdig das in ihrer Stadt herrschende Machtsystem, die Verstrickungen zwischen Privatem und Öffentlichem, die Korruption, die patriarchalen Machtverhältnisse – ein klein bisschen Weltoffenheit würde genügen, um zu wissen, dass alles mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit genau so ist, wie es Amal beschreibt. Aber aller bisherigen Gewalt nicht genug. Der Gewalt in ihrer Heimat entflohen, ist Amal nun mit einer neuen, fast noch heimtückischeren Gewalt konfrontiert, mit der Gewalt nämlich, die von Menschen ausgeübt wird, von denen sie sich in keinerlei Weise verstanden fühlt, von denen sie gar als „Lügnerin“ hingestellt wird, von denen über ihr zukünftiges Leben entschieden wird und von denen sie höchstwahrscheinlich schon in ein paar Wochen, gefesselt und in Handschellen wie eine Kriminelle, frühmorgens, wenn die meisten noch schlafen, zu einem Flugzeug gebracht und an einen Ort zurückgebracht wird, wo ihr Leben im allerschlimmsten Fall viel zu früh enden könnte.

Bezüglich eines allfälligen Schlichtungsversuchs unter Einbezug der Stammesführer gaben Sie an, dass die Hilfesuchung beim Stammesführer Ihnen als Frau nicht zustehen würde. Nachdem man Ihnen Ihre Tochter weggenommen habe, hätten Sie jedoch Ihre Mutter und Ihren Onkel mütterlicherseits um Hilfe gebeten. Ihr Onkel väterlicherseits sei aber nicht auf deren Schlichtungsversuch eingegangen und habe darauf bestanden, dass die „Ehrreinigung“ nur mit dem Töten des Liebespaares vollbracht werden könne. Ansonsten hätten Sie keine weiteren Hilfeuntersuchungen unternommen. Aufgrund Ihres Profils als wohlhabende, gebildete Frau, die als Gymnasiallehrerin arbeitete und bereits eine Scheidung hinter sich hatte, wäre Ihnen zuzumuten gewesen, dass Sie sich in der von Ihnen geschilderten Bedrohungs- und Leidenssituation im Allgemeinen vehementer Schutz gesucht hätten. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass Sie sich ausreichend darum bemüht hätten... Wie unbedarft hier doch Schweizer Verhältnisse auf eine von Grund auf anders funktionierende Gesellschaft projiziert werden! Und wie geradezu „fies“ mit der Redewendung „wäre Ihnen zuzumuten gewesen“ – ebenfalls in SEM-Urteilen auffallend häufig vorkommend – wiederum der Spiess umgedreht wird: Schuld ist in der Argumentation des SEM nicht etwa das patriarchale Machtsystem, das einer Frau jegliches Recht auf Selbstbestimmung abspricht. Schuld ist, wie könnte es anders sein, die Frau, die sich nicht „vehement“ genug dagegen wehrt. An dieser Stelle verbindet sich das patriarchale Machtsystem in der Heimat von Amal auf fatale, geradezu tödliche Weise mit dem patriarchalen Machtsystem in einem Land, das man als „Demokratie“ zu bezeichnen pflegt und in dem sich Amal einen grundsätzlich anderen Umgang mit Frauen erhofft hatte als dort, wo sie den grössten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht hatte.

Sie, Herr V., haben ebenfalls in keinem der von Ihnen vorgebrachten Nachteile staatlichen Schutz erfragt. Als Sie von den Familienmitgliedern von Frau V. attackiert und zusammengeschlagen worden seien, hätten Sie auf eine Anzeige bei den Behörden verzichtet. Sie begründeten Ihren Verzicht damit, dass Sie gemäss den Stammesgesetzen etwas falsch gemacht hätten und die Ehre der Familie von Frau V. verletzt hätten. Aus demselben Grund hätten Sie auch die wiederholten Bedrohungen Ihrer Familie nach Ihrer Ausreise nicht gemeldet.

Da Sie beide gar nicht erst den Versuch unternommen haben, bei den nordirakischen Behörden um Schutz zu ersuchen, kann diesen auch nicht mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr haben Sie, indem Sie sich aufgrund der erwähnten Ereignisse nie an die Behörden gewandt haben, darauf verzichtet, den Behörden die Möglichkeit zu geben, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. Folglich sind die geltend gemachten Nachteile im vorliegenden Fall nicht asylrelevant und Sie sind nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

Sie machen geltend, dass Sie sich Ihrer Verfolgung durch Dritte auch mithilfe eines Wegzugs in eine andere Region des Irak nicht hätten entziehen können. Diesbezüglich gaben Sie, Frau V., an, dass die Stammesgesetze verlangt hätten, dass man Sie weiterverfolgt und Ihre Familie Sie überall erwischt und zurückgebracht hätte, da diese eine „lange Hand“ habe. Sie, Herr V., geben bezüglich die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative an, dass man Sie überall im Irak hätte finden können, zudem sei es aufgrund der administrativen Strukturen im Irak schwierig, in eine andere Provinz umzuziehen. Bei den von Ihnen vorgebrachten Begründungen handelt es sich um eine reine Mutmassungen. Es wäre Ihnen zuzumuten gewesen, dass Sie Bemühungen unternommen hätten, sich dem Einflussgebiet Ihrer Verfolger innerhalb des Iraks zu entziehen. Da Sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil Ihres Heimatlandes entziehen können, sind Sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz kann darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in Ihren Vorbringen einzugehen.

Ihre Vorbringen halten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

Demzufolge erfüllen Sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass Ihre Asylgesuche abzulehnen sind.

Ferner ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK Strafe oder Behandlung droht.

Anschliessend folgt eine längere Abhandlung über die aktuelle sicherheitspolitische Lage im Irak. Es sei, so heisst es, „gesamthaft nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen“. Dann wird auch noch auf die vorhandene Ausbildung von Amal und Nabil hingewiesen und ihre positiven beruflichen Zukunftsperpektiven. Beides aber, weder die sicherheitspolitische noch die wirtschaftliche Lage, waren Gegenstand des Asylgesuchs, bei dem es ausschliesslich um die Todesgefahr infolge der Blutfehde ging. Mit dem Verweis auf die zumutbare sicherheits- und wirtschaftliche Lage kann das SEM nun aber seinen ablehnenden Asylentscheid sozusagen zusätzlich „legitimieren“.

Ausserdem ist der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

Sie sind verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz zu verlassen. Wenn Sie Ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen, kann die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden.

Bekanntlich kann gegen einen Entscheid des SEM eine Beschwerde eingereicht werden. Allerdings hat man nur fünf Tage Zeit und es kostet 1000 Franken. Häufig wird die Beschwerde von jenem Pflichtanwalt eingereicht, der schon seit dem Beginn des Asylverfahrens für die betreffenden Personen zuständig war. Wenn dieser nicht bereit ist, eine Beschwerde vorzunehmen, ist es praktisch unmöglich, in dieser kurzen Zeit einen Anwalt zu finden, der sich obendrein zuerst noch in den ganzen Fall einarbeiten muss und dann innerhalb von fünf Tagen die Beschwerde einreichen muss.

Im Fall von Amal und Nabil übernahm das HEKS diese Aufgabe und reichte die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht fristgerecht ein. Im Folgenden die zentralen Aussagen der Beschwerde…

Das SEM schreibt, unser Fall sei nicht asylrelevant, weil wir nicht vom Staat, sondern von Privaten verfolgt werden. Im Nordirak sei der Staat schutzbereit; das stimmt aber in Fällen wie dem unseren nicht. Das SEM zitiert für seine Position auch einen Bundesverwaltungsgerichtsentscheid, welcher aber gegen seine Haltung spricht. So heisst es im erwähnten Entscheid: „Die kurdischen Behörden sind grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen zu eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind… Die private Verfolgung kann von der Familie oder dem Clan ausgehen, wobei vor allem an Ehrenmorde – wovon in erster Linie Frauen betroffen sind – zu denken ist. Trotz der staatlichen Aufklärungskampagnen und den Strafgesetzrevisionen ist aber infolge mangelnder Sensibilität sowie ungenügender Schutzinfrastruktur nach wie vor nicht von der Bereitschaft der Polizeibeamten auszugehen, entsprechende Straftaten gegenüber Frauen zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen.“.. Ich habe dem SEM erklärt, dass es sich in unserem Fall um den Kocher-Clan handelt, der im Nordwesten der Autonomen Republik Kurdistan faktisch die Staatsmacht innehat. Mein Bruder, der Anwalt ist, hat sehr grossen Einfluss, dies habe ich anlässlich der Interviews ausführlich geschildert. Das SEM sagt dazu, ich hätte dazu „reine Mutmassungen“ angestellt, das stimmt nicht… Den Schutz der Behörden einzufordern ist auch deshalb nicht möglich, weil mich mein Mann nach unseren Traditionen entführt hat. Er ist in den Augen der traditionellen kurdischen Gesellschaft ein Straftäter, der, ebenso wie ich, verfolgt würde. Seine Familie kann uns nicht schützen, sie ist ohne Macht und Einfluss… Das SEM wirft uns vor, wir hätten uns nicht ausreichend um Schutz bemüht. Diese Haltung ignoriert die Situation und die Gepflogenheiten im Nahen Osten. Zwar ist es korrekt, dass ich gebildet bin. Ich stamme aus einer wohlhabenden, mächtigen Familie, aber ich war dennoch vollständig von dieser Familie abhängig. Die Familienbande sind bei uns generell extrem wichtig, dies ist gänzlich anders als in Westeuropa. Ohne familiäre Unterstützung kann man in der Autonomen Region Kurdistan nicht menschenwürdig leben – schon gar nicht als Paar mit Kind, gegen welches der Clan aufgrund einer Ehrensache ein Todesurteil gesprochen hat… Dass das SEM moniert, mein Mann hätte sich an die Behörden wenden können, zeugt von falschen Vorstellungen der dortigen archaischen Gesellschaft. Wie gesagt, handelt es sich mittlerweile, also nach der Flucht, um eine Entführung, welche strafbar ist… Das SEM meint, wir hätten anderswo unterkommen können, aber das Gericht hat bereits 2006 erklärt, dass eine innerkurdische Fluchtalternative, das heisst die Schutzsuche in einer der anderen nordirakischen Provinzen, infolge des Zusammenwachsens der PUK- und der KDP-Verwaltung nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist. Spätestens seit der unterstellten Entführung ist es uns nicht mehr möglich, irgendwo in der Autonomen Region Kurdistan unterzutauchen… Unsere Flucht war die einzige Möglichkeit, dem drohenden Unheil zu entkommen. Das ist keine Übertreibung, sondern bittere Realität…

Mitte November erhielten Amal und Nabil eine „Zwischenverfügung“ des Bundesverwaltungsgerichts, unter anderem mit folgenden Aussagen…

Es wird festgestellt, dass die Rechtsbegehren – Gewährung des Asyls unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft – nach einer summarischen Prüfung der heute vorliegenden Akten aussichtslos erscheinen… dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt haben dürfte… dass das SEM nicht gehalten gewesen sein dürfte, auf die in der Beschwerde erwähnte rechtliche Situation in der Autonomen Region Kurdistan – eine erneut verheiratete Frau habe kein Recht, mit ihren Kindern zusammenzuleben – einzugehen, zumal sich die Beschwerdeführerin bei einem allfälligen Entzug ihrer Tochter an die grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen Behörden im Nordirak dürfte wenden können… dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, keinen Verfahrensmangel darstellt, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung beschlagen dürfte… dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt sein dürfte, die Vorbringenden der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 ASylG nicht genügen… dass auch die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gesetzes- und praxiskonform erscheint… dass anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden kaum gelingen dürfte, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen… dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, die nordirakischen Behörden seien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig… dass es vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden die zuständigen Behörden nie um Schutz ersucht haben, an hinreichend konkreten und ernsthaften Anhaltspunkten dafür fehlen dürfte, dass diese ihnen den gebotenen Schutz verwehren würden… dass es sich bei der Argumentation, die Behörden könnten bei familiären Problemen nichts tun beziehungsweise bei einer Anzeige könnte das Problem noch grösser werden, um blosse Mutmassungen handeln dürfte, was ebenso für die auf Beschwerdeebene geäusserte Befürchtung zutreffen dürfte, Herr V. würde wegen Entführung von Frau V. verfolgt werden… dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen zuzumuten sein dürfte, sich den regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes zu entziehen… dass sie mit ihren Entgegnungen, die Familie von Frau V. habe eine „lange Hand“, das Gesetz betreffend Ehre sei im Irak überall dasselbe und Herrn V. werde Entführung unterstellt, nichts zu ihren Gunsten dürfte ableiten können, zumal es sich auch hierbei um blosse Vermutungen ohne konkrete Hinweise handeln dürfte… dass auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen dürfte, zumal das Kind vorliegend zusammen mit seiner Mutter und damit einer engen Bezugsperson in die Heimat zurückkehren dürfte, und zudem infolge des erst seit Mitte September 2023 bestehenden Aufenthalts in der Schweiz auch nicht von einer fortgeschrittenen Integration und Verwurzelung des Kindes hierzulande auszugehen sein dürfte… dass das SEM in Anbetracht der Umstände zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ablehnt, ihre Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung angeordnet haben dürfte… dass den Akten keine besonderen Gründe zu entnehmen sind, die es rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten… dass demnach ein Vorschuss innert anzusetzender Frist zu leisten ist… dass bei Ausbleiben der Zahlung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist…

Fassungslos nehme ich – was meine Erfahrungen mit mehreren anderen mir bekannten Asylverfahren bestätigt – einmal mehr zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich seine Funktion einer höheren, dem SEM übergeordneten Instanz im Sinne einer kritischen Überprüfung der SEM-Urteile ganz und gar nicht wahrnimmt, sämtliche in der Beschwerde angeführten und stichhaltig begründeten Einwände in Bausch und Bogen verwirft und sich am Ende mehr oder weniger als 1:1-Kopie des SEM-Entscheids entpuppt. Geradezu zynisch ist zudem die gebetsmühlenartig wiederholte Unterstellung, bei den Aussagen der Beschwerdeführenden handle es sich um reine „Mutmassungen“. In Tat und Wahrheit ist es genau umgekehrt: Die vom SEM bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten „Argumente“ sind nichts anderes als Mutmassungen, was sich schon in der Wortwahl zeigt – dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten „sein dürfte“, sich an die Behörden zu wenden, usw. -, während auf der anderen Seite die Aussagen der Beschwerdeführenden allesamt auf Tatsachen beruhen und auch entsprechend mit fachlich unbestrittenen Quellen belegt werden. Schliesslich entbehrt die Forderung nach der Zahlung eines Vorschusses, andernfalls auf die Beschwerde gar nicht eingegangen werde, aus meiner Sicht jeglicher rechtlichen Grundlage. In anderen mir bekannten Fällen wurde nämlich jeweils erst nach dem definitiven Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, wer die Kosten zu tragen habe. War der Entscheid im Sinne der Beschwerdeführenden, mussten diese nämlich nicht für die Kosten aufkommen. Bei Herr und Frau V. wird nun aber eine Zahlung eingefordert, bevor das Gericht überhaupt auf die Beschwerde eingetreten ist. Es handelt sich hier offensichtlich um den widerrechtlichen Versuch, das Recht auf eine vollständige Prüfung der Beschwerde abzuwürgen, indem man den Beschwerdeführenden das Messer an den Hals setzt und von ihnen eine Zahlung fordert, die sie aufgrund ihrer finanziellen Situation gar nicht leisten können.

Zwei Wochen später erhielten Amal und Nabil eine weitere „Zwischenverfügung“ des Bundesverwaltungsgerichts. Mit folgendem Inhalt…

Es wird festgestellt, dass die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum festgesetzten Termin einen Kostenvorschuss von 1000 Franken zu leisten… dass die vom Beschwerdeführer eingebrachte Begründung – er könne den Betrag noch nicht begleichen, da seine Anwältin ferienhalber abwesend sei und er ohne sie keine weiteren Schritte tätigen könne – keinen ausreichenden Grund im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG darstellt, weshalb das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen sei… dass bei Ausbleiben der Zahlung innerhalb von drei Tagen ohne Einräumung einer weiteren Nachfrist auf die Beschwerde nicht einzutreten ist…

Fünf Tage später verliessen Amal und Nabil mit Rana die Schweiz. Durch und durch desillusioniert und ohne jegliche Hoffnung, jemals bei den Schweizer Asylbehörden Gehör sowie Schutz vor Verfolgung und Tod zu finden, hatten sie sich dafür entschieden, einen weiteren und vielleicht definitiv letzten Versuch zu unternehmen, um in einem anderen europäischen Land ein zukünftiges Leben in Sicherheit und Würde aufbauen zu können. Wenn es nicht die Schweiz sein sollte, dann ja vielleicht Deutschland. Doch, wie nicht anders zu erwarten, lehnte auch das Deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihr dort eingereichtes Asylgesuch zwei Wochen später ab, mit dem Verweis auf das Dublin-III-Abkommen, wonach jenes Land für das weitere Asylverfahren zuständig bleibt, wo erstmals ein Asylgesuch eingereicht wurde und die Fingerabdrücke in einer gesamteuropäischen Datenbank registriert sind, wodurch augenblicklich festgestellt werden kann, in welchem Land das jeweils erste Gesuch gestellt wurde, in diesem Fall eben in der Schweiz.

Zwar könnte Deutschland trotzdem auf ein Asylgesuch eingehen – Dublin-III ist nicht ein zwingend vorgeschriebener Automatismus -, in der Praxis beruft sich aber in der Regel auch ein zweites oder drittes Land auf die bereits getroffenen Entscheide des ersten Aufnahmelands, wie folgende Ausführungen der deutschen Asylbehörde zum Gesuch von Amal und Nabil zeigen…

Nebst Dublin-III kann die weitere Unzulässigkeit von Asylanträgen auch auf dem erfolglosen Abschluss des früheren Asylverfahrens beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen (Art. 29 Abs. 1 Nr. 5 ASylG)… Daher werden die Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft… Eine Abschiebung wäre nur dann unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen- und Grundrechte ergäbe… Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Schweiz führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragssteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. .. Ein europäischer Mitgliedstaat des Dublin-III-Abkommens ist nicht berufen, die Entscheidungen eines anderen europäischen Mitgliedstaates zu überprüfen… Es liegen keine Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im schweizerischen Asylverfahren vor. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in der Schweiz Asylsuchenden der notwendige Schutz gewährt wird, es sind keine Mängel im Asylverfahren erkennbar… Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass in der Schweiz Asylantragsstellern unmittelbar eine verfahrenswidrige Abschiebung in ihr Herkunftsland drohen könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der schweizerische Staat seiner Verpflichtung zur ordnungsgemässen Prüfung des Asylbegehrens nachkommt…

Die länderübergreifende Staatsgewalt entfaltete somit ihre volle Wirkung. Und zwar dermassen tiefgreifend, dass nebst allen zertrümmerten Hoffnungen auf eine bessere Zukunft auch noch die Lebensgemeinschaft dreier Menschen, die sich durch so viel Leid gemeinsam hindurchgekämpft hatten, in der Folge zerbrach. Während nämlich Amal bereit war, die Rückschiebung in die Schweiz zu akzeptieren, konnte Nabil diesem Vorhaben auch nicht mehr das geringste Positive abgewinnen. Er trennte sich von Amal und Rana und wählte einen anderen Weg. Amal hat seither keinen Kontakt mehr mit Nabil und hat auch keine Ahnung, wo er sich aufhält. Sie ist nun mit Rana ganz auf sich alleine gestellt. Als sie Ende Mai folgenden Brief der Zentralen Ausländerbehörde der Regierung der Oberpfalz erhielt, blieben ihr noch genau 14 Tage, um Deutschland zu verlassen und wieder in die Schweiz zurückzukehren…

Mit Bescheid des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurde ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und Ihre Abschiebung angeordnet. Sie und Ihre Tochter werden in die Schweiz überstellt. Halten Sie beide sich an diesem Tag ab 6 Uhr bis zur Abholung der Polizei in dem Ihnen zugewiesenen Zimmer in der Ihnen zugewiesenen Unterkunft mit Ihrem Gepäck zur Abholung bereit. Wenn Sie sich an dem oben genannten Datum zur vereinbarten Uhrzeit nicht in dem Ihnen zugewiesenen Zimmer in der Ihnen zugewiesenen Unterkunft aufhalten, kann dies einen Grund für die Anordnung der Sicherheitshaft darstellen (Art. 28 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Abs. 14 AufenthG i.V. m. Art. 62 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3a und 3b AufenthG).

Mit Rana zurück in der Schweiz, schrieb Amal Ende Juni 2026 ans SEM…

Ich und meine Tochter sind wieder in der Schweiz. Leider ist mein Ehemann nicht mitgekommen. Er ist untergetaucht, und wir wissen nicht, wo er sich aufhält… Wir leben derzeit im Ausschaffungszentrum L. Eine Rückkehr in den Irak ist für uns ohne meinen Ehemann nicht möglich. Wie Ihnen bekannt ist, wäre ich bereits mit meinem Ehemann im Irak nicht sicher gewesen. Als alleinstehende Frau mit einer zwölfjährigen Tochter ist meine Situation jedoch noch wesentlich schwieriger… Zu meiner Familie habe ich keinen Kontakt mehr, da ich mich damals für meinen Ehemann entschieden habe. Dadurch habe ich nach Auffassung meiner Familie deren Ehre verletzt. Ich war mein ganzes Leben von meiner Familie abhängig. Ohne familiäre Unterstützung und allein mit meiner erst zwölfjährigen Tochter kann ich nicht in den Irak zurückkehren… Ich bitte Sie daher, unser Asylverfahren aufgrund dieser neuen Umstände wieder aufzunehmen und diese sorgfältig zu prüfen.

Am 14. Juli 2026, kurz vor 22 Uhr, erhalte ich folgende E-Mail. Ich kenne Amal zu diesem Zeitpunkt noch nicht, es ist das erste Mal, das ich von ihr etwas höre, ich habe keine Ahnung, um wen es sich bei der Absenderin der Nachricht handelt…

Ich wende mich in einer äusserst schwierigen und dringenden Situation an Sie und hoffe sehr auf Ihre Unterstützung. Im AZ L., wo ich zurzeit mit meiner Tochter untergebracht bin, ist es vor einigen Tagen zu einem schwerwiegenden Vorfall gekommen: Ein anderer Bewohner hat mich bedroht, angeschrien und versucht, mich zu schlagen. Da die Situation für mich und meine Tochter extrem gefährlich und beängstigend war, mussten wir den Ort fluchtartig verlassen. Seitdem leben wir ohne feste Unterkunft und müssen jeden Tag an einem anderen Ort verbringen. Wir haben kein Geld und besitzen auch keine Fahrkarten für den öffentlichen Verkehr. Die Campleitung hat mir inzwischen mitgeteilt, dass ich zwingend dorthin zurückkehren müsse. Das Migrationsamt erklärte mir ebenfalls, dass ich entweder zurückkehren oder meine aktuelle feste Adresse angeben müsse. Eine Rückkehr in dieses Camp ist für mich jedoch unvorstellbar, da ich grosse Angst um meine eigene Sicherheit und die meiner Tochter habe. Als Frau allein mit einem Kind kann ich mich dort nicht schützen und fühle mich den Bedrohungen schutzlos ausgeliefert. Ich bitte Sie von ganzem Herzen um Ihre Hilfe in dieser Notlage. Wir wären Ihnen für jede Unterstützung oder einen Rat, wie wir in Sicherheit unterkommen können, unendlich dankbar.

Ich antworte der unbekannten Absenderin unverzüglich, es folgt aber keine Reaktion. Später werde ich erfahren, dass sie mich falsch verstand und davon ausging, dass ich ihr nicht helfen könne, deshalb habe sie sich nicht mehr gemeldet. Erst am 11. August 2026 meldet sie sich erneut…

Vor ca. einem Monat habe ich Sie bereits um Hilfe gebeten, da ich mich mit meiner Tochter in einer sehr schwierigen Lage im AZ L. befinde. Wir stammen aus dem Irak und lebten hier ursprünglich gemeinsam mit meinem Ehemann, mit dem ich damals aus unserer Heimat geflüchtet war. Nach zwei Jahren Aufenthalt in der Schweiz – in denen ich mich gut integriert und das Sprachzertifikat A2 erworben habe und auch meine Tochter die Sprache gelernt hat – erhielten wir einen negativen Asylentscheid. Auf der Suche nach Stabilität flohen wir weiter nach Deutschland. Wegen unseres Fingerabdruck-Eintrags (Dublin-Verfahren) wurden wir jedoch umgehend in die Schweiz zurückgewiesen. An diesem Punkt zerbrach meine Familie: Mein Mann weigerte sich, mit uns zurückzukehren, und hat jeglichen Kontakt abgebrochen. Derzeit bin ich völlig zerrissen zwischen der Sorge um die Zukunft meiner Tochter, den extrem belastenden Lebensbedingungen im Zentrum und der Trennung von meinem Mann. Eine Rückkehr in den Irak ist für mich ausgeschlossen, da mir dort wegen eines angeblichen „Ehrdelikts“ durch meine Familie Lebensgefahr droht. Vor über einem Monat kam es im Zentrum zu einem schwerwiegenden Vorfall: Ich wurde vom Personal verbal misshandelt und von einer Person so massiv angegriffen, dass ich ohne das Eingreifen Dritter womöglich getötet worden wäre. Zutiefst traumatisiert verliess ich das Zentrum. Ich wandte mich an die Caritas, die Kirche und das Migrationsamt mit der dringenden Bitte um Verlegung in eine sichere Unterkunft, in der wir vor weiteren Übergriffen geschützt sind. Meine psychische Gesundheit ist vollkommen zerrüttet. Die Behörden stellten mich jedoch vor die Wahl: Entweder kehre ich zurück oder ich gebe eine feste Adresse an und verzichte damit auf jegliche Unterstützung sowie die Krankenversicherung. Mangels Alternativen mussten wir an diesen für mich beängstigenden Ort zurückkehren. Wir leben nun wieder mit denselben Personen zusammen, die mich angegriffen und erniedrigt haben. Obwohl man uns versichert, die Unterkunft sei sicher und überwacht, erleben wir täglich das Gegenteil, und niemand schützt uns. Als ich Ihnen vor zwei Wochen schrieb, stand ich unter starkem Schock und extremer Angst, weshalb ich Ihre Antwort damals falsch verstanden habe. Ich dachte irrtümlicherweise, Sie könnten mir nicht helfen, obwohl Sie Ihre Unterstützung angeboten hatten. Dafür möchte ich mich entschuldigen. Heute wende ich mich in meiner Verzweiflung erneut an Sie. Wir brauchen dringend Hilfe, um diesen Ort zu verlassen, der uns Angst macht und die psychische Gesundheit meiner Tochter und mir massiv gefährdet. Ich bitte Sie von Herzen um Ihre Unterstützung.

Wir vereinbaren einen Termin und treffen uns zwei Tage später. Amal erzählt mir ihre ganze Geschichte, von Anfang an. Sie sagt mir, dass nach der Rückkehr ins AZ L. nun alles noch viel schlimmer sei, als es zuvor gewesen sei. Beständig müsse sie ihre Tochter vor sexuellen Übergriffen durch aggressive und alkoholisierte Männer schützen. Sie könne kaum mehr schlafen. Nachts getraue sie sich nicht, aufs WC zu gehen. Angst sei allgegenwärtig. Dazu die völlige Unsicherheit in Bezug auf die Zukunft von ihr und ihrer Tochter. Und das spurlose Verschwinden ihres Ehemanns, der sich nicht mehr gemeldet habe. Am Schluss sagt sie: „Wäre nicht meine Tochter, ich hätte mir schon längstens das Leben genommen. Sie ist das einzige Gute in meinem Leben. Ich kann sie doch nicht alleine lassen. Ich lebe nur noch für sie.“

In den folgenden Tagen dreht sich Amals Geschichte in meinem Kopf weiter und weiter und raubt mir nächtelang den Schlaf. Am Ende jedes Tunnels komme irgendwann mal wieder ein Licht, heisst es so schön. Aber wie lange müssen diese Tunnels für Menschen wie Amal sein, bis sie endlich, vielleicht, wieder einmal ein winziges Licht zu sehen vermögen? Und was, wenn es vielleicht auch Tunnels gibt, die für immer dunkel bleiben und bei denen sich niemals auch nicht das winzigste Licht zeigen wird?

27. August 2026: Amal erhält vom Kantonalen Migrationsamt folgendes Schreiben:

Das Staatssekretariat für Migration hat Ihr Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Gleichzeitig wurde Ihnen eine Frist zur Ausreise angesetzt. Ihre Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. In der Folge wurde Ihnen eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz gesetzt. Unser Kanton ist mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage ersuchen wir Sie, sich zwecks Ausreisebesprechung/Passbeschaffung am Freitag, 11. September 2026, um 9.15 Uhr auf unserem Amt zu melden. Falls Sie den behördlichen Anordnungen nicht nachkommen, kann gegen Sie ausländerrechtliche Haft angeordnet und die Ausschaffung in Ihr Heimatland durchgeführt werden.

8. September 2026: Heute hat mir Amal erzählt, dass ihre Schwester vor mehreren Jahren genau in der gleichen Situation gewesen war, aber keine Gelegenheit gehabt hätte, ihr Heimatland zu verlassen. Eines Tages übergoss sie ihren Körper mit Benzin und zündete sich an. Infolge der lebensgefährlichen Verletzungen erhielt sie Asyl in Schweden, wo sie heute lebt. Immer noch ist ihr Körper von Wunden übersät. Amal zeigt mir ein Bild ihrer Schwester. Eine wunderschöne Frau, aber selbst ihr Gesicht weist zahlreiche unheilbare Wunden auf. Immer wieder beschwört die nun in Schweden in Sicherheit Lebende ihre Schwester, auf keinen Fall je in ihr Heimatland zurückzukehren, koste es, was es wolle.

Muss Amal ebenfalls ihren Körper mit Benzin übergiessen und sich anzünden, bis die Schweizer Asylbehörden ihr endlich Glauben schenken?